AGB

Allgemeine Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen von ZUR NIEDEN & PARTNER (Inhaber: Wolf-Alexander zur Nieden) im Folgenden ZNP genannt.

1.1. Aufträge werden zu den nachfolgenden Bedingungen ausgeführt. Abweichende Regelungen bedürfen der Schriftform. Mündliche und fernmündliche Absprachen sind unverbindlich.
1.2. Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen werden hiermit widersprochen.
1.3. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass die in der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben. Die Preise des Auftragnehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk. Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
1.4. Der Auftraggeber stellt ZNP alle für die Herstellung erforderlichen Unterlagen wie z.B. Mastertapes, Druckfilme, Datenträger, etc., kostenlos, entsprechend den vorgegebenen Spezifikationen, und zwar ausschließlich als Duplikate, zur Verfügung. Bei Verlust oder Beschädigung dieser Unterlagen haftet ZNP maximal in Höhe der Materialkosten. ZNP ist nicht zu einer Überprüfung der vom Kunden angelieferten Produktionsunterlagen verpflichtet. Alle zur Ausführung eines Auftrages hergestellten Werkzeuge (z. B. Glassmaster, Stamper, etc.) verbleiben im Eigentum von ZNP, auch wenn der Kunde die Kosten für die Herstellung trägt.
1.5. Die von ZNP zur Herstellung des Erzeugnisses eingesetzten Betriebsgegenstände, z.B. Filme, Lithographien, Druckplatten, Drucksiebe, Matrizen und Datenträger, etc., bleiben, auch wenn sie gesondert berechnet werden, Eigentum von ZNP und werden nicht ausgeliefert.
6. Die unter Punkt 1.4. und 1.5. aufgeführten Unterlagen und Gegenständen werden für eventuelle Nachbestellungen für einen Zeitraum von sechs Monaten aufbewahrt. Sollte der Kunde einen gegenteiligen Wunsch äußern, muss dieses ausdrücklich schriftlich mitgeteilt werden.
1.7. Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers, einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstandes, werden dem Auftraggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von Probeandrucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger Abweichungen von der Vorlage verlangt werden.
1.8. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster und ähnliche Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst werden, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird.
1.9. ZNP hat das Recht, die Firmenbezeichnung oder einen sonstigen Hinweis auf die Herkunft bzw. Hersteller des Produktes auf dem Datenträger, dem Label sowie in die Druckmaterialien zu vermerken.
2. Lieferbedingungen
ZNP ist zu Teillieferungen und Teilleistungen berechtigt. Mehr- oder Minderlieferungen sind bis zu 10% zulässig.
ZNP ist berechtigt, die Auftragsmenge ohne Rücksprache mit dem Auftraggeber in zumutbarem Rahmen und entsprechend den auch dem Auftraggeber bekannten Produktionsabläufen nach oben oder unten anzupassen. Berechnet wird die gelieferte Menge.
2.3. Zugesagte Lieferzeiten werden nach Möglichkeit eingehalten. Ein zugesicherter Liefertermin ist nicht als Vereinbarung von Fixgeschäften anzusehen, es sei denn, dies wird ausdrücklich schriftlich festgehalten.
2.4. Bei höherer Gewalt, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrungen, Boykott, die die Betriebe von ZNP oder wichtiger Unterlieferanten treffen, bei verspäteter Anlieferung von Rohmaterialien, Transporthindernissen und anderen Umständen, auf die ZNP bzw. der Käufer keine Einwirkungsmöglichkeit hat, entfällt die Haftung von ZNP.
2.5. In solchen Fällen tritt weder für ZNP Lieferverzug noch für den Käufer Annahmeverzug ein. Für den Fall unvorhergesehener Ereignisse im Sinne der vorhergehenden Bestimmungen steht ZNP das Recht zu, ganz oder teilweise von dem Vertrag zurückzutreten.
2.6. Schadensersatzansprüche des Käufers oder Ansprüche aus Deckungskäufen oder dgl. wegen eines solchen Rücktritts sind ausgeschlossen. Gerät ZNP mit der Leistung in Verzug,

Eigentumsvorbehalt stehende Ware des Verkäufers unverändert, be- oder verarbeitet, so tritt er hiermit schon jetzt bis zur Tilgung aller gegen ihn bestehenden Forderungen des Verkäufers die ihm aus solchen Verkäufen entstehenden Forderungen gegen seine Abnehmer mit allen Nebenrechten an den Verkäufer ab. ZNP nimmt die Abtretung hiermit an. Auf Verlangen hin ist der Käufer verpflichtet, ZNP die zur Geltendmachung ihrer Rechte erforderlichen Unterlagen auszuhändigen. Der Käufer wird ermächtigt, solche Forderungen einzuziehen, verpflichtet sich aber, die eingezogenen Beträge sofort an ZNP abzuführen. ZNP verpflichtet sich, die nach vorstehenden Bestimmungen zustehenden Sicherungen auf Verlangen des Käufers nach seiner Wahl insoweit freizugeben, als ihr Wert 20% der zu sichernden Forderungen übersteigt.
7.4. Der Käufer hat ZNP über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter über die Vorbehaltsware oder über die im voraus abgetretenen Forderungen unverzüglich zu unterrichten. Der Käufer ist verpflichtet, alle notwendigen Unterlagen für eine Intervention sofort herauszugeben.
8. Produktion / Warenkennzeichnung / Urheberrechte
8.1. Jede Veränderung der Ware und jede Sonderstempelung, die als Ursprungszeichen (Hersteller- oder Handelsmarke) des Kunden oder eines Dritten gelten oder angesehen werden könnte, ist unzulässig. Soweit bei einem Verstoß dagegen Ansprüche gegen ZNP geltend gemacht werden, ist ZNP davon freizustellen. Es wird darauf hingewiesen, dass der Export der Ware möglicherweise Urheberrechte oder Schutzrechte Dritter in anderen Staaten entgegenstehen. ZNP lehnt jede Haftung ab, wenn der Kunde von den Inhabern solcher ausländischen Rechte in Anspruch genommen wird.
8.2. Bei Herstellung der Datenträger oder Tonträger durch ZNP gewährleistet der Kunde, dass die Datenträger oder Tonträger, Inhalt desselben, Aufmachung u.ä. nicht gegen Schutzrechte Dritter, Gebrauchs- und Geschmacksmuster, Warenzeichen u.ä. und andere gesetzliche Ge- und Verbote verstoßen. Soweit aus solchen Verstößen Ansprüche gegen ZNP erhoben werden oder Verfahren gegen ZNP eingeleitet werden, ist ZNP von diesen bzw. entstandenen Kosten freizustellen.
9. GEMA Gebühren – Lizenz Abwicklung
Der Kunde übersendet zeitgleich mit dem Produktionsauftrag ein vollständig ausgefülltes, gut lesbares Anmeldeformular. Diese Daten werden an die GEMA zur Überprüfung weitergeleitet.
Bei weiteren Fragen, auch bezüglich Lizenzgebühren, Abwicklung, sowie Funktion und Schutzrechten der GEMA, wenden Sie sich bitte an folgende Adresse:
GEMA – Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte
Postfach 80 07 67 – 81667 München – Tel: 089 / 48003-00 – Fax: 089 / 48003-300
Anmeldeverfahren für CD-ROM / CD-ROM XA / Apple HFS / CD-Interactiv / CD-Video / DVD:
Der Auftraggeber bestätigt bei der Erteilung eines jeden Auftrages, im Besitz der Rechte an der Vervielfältigung des Daten- und Tonmaterials zu sein. Musiktitel auf einer CD-ROM oder DVD müssen wie Audio CD’s oder DVD’s der GEMA gemeldet werden. Verwenden Sie hierzu bitte das GEMA-Anmeldeformular. Sollten keine Musiktitel oder Werkteile auf dem Datenträger verwendet werden, ist dies auf dem GEMA-Anmeldeformular zu bestätigen.
10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Egelsbach. Der Gerichtsstand, auch in Wechsel- oder Schecksachen sowie für Ansprüche des Wiederverkäufers gegen ZNP, ist das für ZNP zuständige Amts- bzw. Landgericht.